STEUERART | FÄLLIGKEIT |
Lohnsteuer, Kirchensteuer
Solidaritätszuschlag | 10.02.20121 |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.02.20122 |
Umsatzsteuer | 10.02.2012 |
Ende der Schonfrist Überweisung3 | 15.02.2012 |
obiger Steuearten
bei Zahlung durch: Scheck4 | 06.02.2012 |
Sozialversicherung5
Bei Sozialversicherung entfällt die Schonfrist | 27.02.2012 |
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1 Für den abgelaufenen Monat.
2 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
3 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
4 Bei Zahlung durch Scheck ist seit dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
5 Seit 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1.1.2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden.