Wirtschaftsprüfung

Leistungsspektrum

Für die Zusammenarbeit mit Banken, aber auch bei Vorgängen in Verbindung mit Amtsgerichten ist es immer wieder erforderlich, testierte Bilanzen vorzulegen. Sofern sie nicht im Rahmen einer Innenrevision von Mitarbeitern des geprüften Unternehmens selbst vorgenommen wird, darf die Wirtschaftsprüfung nur von speziell dafür zugelassenen Prüfern durchgeführt werden.

Mit dem Unabhängigkeitsgebot, festgehalten im Paragraphen 319 HGB (Handelsgesetzbuch), hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die Bilanz eines Unternehmens nicht von derselben Person oder Sozietät geprüft werden darf, von der sie erstellt wurde. Die Umgehung dieser Vorschrift macht eine Bilanz nichtig und kann zu unabsehbaren Folgen führen, z. B. zu hohen Regressforderungen im Insolvenzfall.

Um unseren Mandanten – speziell den größeren von uns betreuten Unternehmen – die Prüfung der von uns erstellten Bilanzen unter Einhaltung des Unabhängigkeitsgebots anbieten zu können, kooperieren wir mit den erfahrenen und bewährten Wirtschaftsprüfern der HBRT Hamburg-Bremer Revisions- und Treuhand GmbH.
 

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